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Kronospan HPL  Sp. z o.o.
ul. Wojska Polskiego 3
PL 39-300 Mielec

tel. +48 14 67 09 500
fax +48 14 67 09 555
e-mail:

Werkadresse:
Kronospan HPL Sp. z o.o.
Pustków-Osiedle 59E
PL 39-206 Pustków 3

 

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Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen KRONOSPAN HPL Sp. z o. o.


Anwendung
 
  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Nachfolgenden Einkaufsbedingungen genannt) gelten für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen, die durch den Abnehmer realisiert werden. Geltung von abweichenden Einkaufsbedingungen, insbesondere solchen, die im Widerspruch mit diesen Einkaufsbedingungen stehen, bedarf der schriftlichen Bestätigung des Abnehmers.
  2. Bei Annahme dieser Einkaufsbedingungen werden alle Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten ungültig
  3. Begrifferläuterung:
  4. Einkaufsbedingungen - Allgemeine Einkaufsbedingungen,
  5. Abnehmer - Kronospan HPL Sp. z o.o.
  6. Lieferant - Lieferanten, Verkäufer oder Dienstleister,
  7. Waren - Waren und Dienstleistungen der Lieferanten.

 

§ 1.
Bestellungen
 
  1. Die Bedingungen regeln das Verfahren beim Einkauf von Waren, die in Bestellungen definiert sind; Bestellungen müssen durch autorisierte Personen unterzeichnet sein. Der Wareneinkauf darf nur auf Grundlage von schriftlichen Bestellungen erfolgen. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet jede Bestellung anzunehmen und sie innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt schriftlich zu bestätigen. Sollte die schriftliche Bestätigung in der erforderlichen Frist nicht erfolgen, so gilt die Bestellung als bestätigt zu den darin angegebenen Bedingungen.
  3. Eine Bestellung gilt als Angebot im Sinne des bürgerlichen Rechts. Es kann als Ganzes und ohne Änderungen oder Vorbehalte angenommen werden. Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestimmungen einer Bestellung gelten als neue Angebote. Alle Bestellungsänderungen müssen sowohl durch den Abnehmer als auch durch den Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet die Bestellungsnummern des Lieferanten in seinen Rechnungen anzugeben. Sollte die Bestellungsnummer fehlen, so kann der Abnehmer feststellen, dass die in der Rechnung ausgewiesene Ware nicht bestellt wurde und die Warenabnahme oder Bezahlung verweigern bis der Lieferant die Liefergrundlage dokumentiert (z. B. durch Vorlage der Bestellung).
  5. Der in der Bestellung angegebene Preis berücksichtigt die Kosten der Materialien, Zeichnungen und Projekte, die während der Verhandlungen vor der Bestellung erstellt wurden. Sie gehen auf den Abnehmer über, sobald die Bestellung realisiert ist.
  6. Bei Lieferungen und Dienstleistungen ist der Lieferant verpflichtet alle Abfälle vom Gelände des Bestellers zu räumen, die während der Leistungen entstanden sind - siehe Abfallgesetz vom 27. April 2001.

 

§ 2.
Warenlieferungen
 
  1. Liefertermine sollen in Bestellungen angegeben werden. Bestellungen mit Abruflieferungen sind möglich.
  2. Vorzeitige Lieferungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Abnehmers möglich. Bei vorzeitigen Lieferungen laufen die Zahlungsfristen vom Liefertermin, der in der Bestellung ausgewiesen ist.
  3. Lieferungen werden auf Kosten und Risiko des Lieferanten realisiert. Warenabnahme erfolgt im Lager des Abnehmers, das an Arbeitstagen von 7.00 bis 15.00 Uhr offen ist. (ausgenommen sind Notsituationen) Das Risiko des zufälligen Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht auf den Abnehmer mit der Unterzeichnung der Lieferabnahmebestätigung über; bei Maschinen und Anlagen gilt hier das Datum des Abnahmeprotokolls, das durch Vertreter des Abnehmers und Lieferanten erstellt werden soll. Bei Gewichtsreklamationen wird das Warengewicht mit den Waagen des Abnehmers ermittelt. Der Lieferant trägt die ausschließliche Verantwortung für die Folgen der fehlerhaften oder unkompletten Frachtunterlagen. Dem Abnehmer steht das Recht zu den Lieferanten mit allen dokumentierten Kosten zu belasten, die aus Fehlern in der Frachtdokumentation resultieren.
  4. Bei Lieferverzögerungen soll der Lieferant eine Vertragsstrafe i.H.v. 5 % des Bestellwertes, jedoch max. 20 % des Nettobestellwertes zahlen. Bei Schäden beim Abnehmer, die auf Warenlieferverzögerungen des Lieferanten zurückzuführen sind, darf der Abnehmer eine Entschädigung zu den allgemeinen Regeln verlangen, deren Höhe die Höhe der Vertragsstrafen übersteigt.
  5. Bei Lieferverzögerungen über 7 Tage darf der Abnehmer vom Vertrag ohne Nachfristfestsetzung zurücktreten. Er behält sich auch das Recht auf die Vertragsstrafe nach Abs. 4 bei.
  6. Der Lieferant soll dem Abnehmer alle vorgeschriebenen Unterlagen mitliefern - insbesondere Anleitungen in polnischer Sprache, Zertifikate, Sicherheitszeugnisse, Zulassungen und Atteste für die Ware. Der Abnehmer darf ihm alle dokumentierten Kosten in Rechnung stellen, die auf den Mangel der Unterlagen zurückzuführen sind.

 

§ 3.
Gewährleistung, unkonforme Ware
 
  1. Die Gewährleistung bei Fehlern an der gelieferten Ware richtet sich nach den geltenden Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Insbesondere steht dem Abnehmer im Rahmen der Gewährleistung nach Abs. 1 das Recht zu auf eine Gebühr für die Lagerung der beanstandeten Ware für die Zeit vom Erhalt der Reklamation durch den Lieferanten, deren Höhe im Reklamationsschreiben anzugeben ist. Wird der Reklamation innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt nicht geprüft, so wird der Abnehmer den Wert der beanstandeten Ware als Schadensersatz wegen der Lieferung der fehlerhaften Ware zu einem nach seinem besten Wissen ermittelten Wert betrachten.
  3. Die Garantiezeit für die Qualität der gelieferten Ware beträgt 2 Jahre vom Datum der Auslieferung an den Abnehmer. Die Garantie umfasst - nach Ermessen des Abnehmers - die Forderung den physischen Fehler zu beseitigen oder Ersatzlieferung zu leisten. Bei Inanspruchnahme der Garantierechte durch den Abnehmer ist der Lieferant verpflichtet die fehlerhafte Ware vom Lager des Abnehmers anzuholen und Ersatzware zu liefern. Im Rahmen der Garantieberechtigungen darf der Abnehmer die Fehlerbeseitigung zu Lasten des Lieferanten Dritten in Auftrag geben ohne dass er ihn vorher besonders auffordern muss die Fehler zu beseitigen. Der Lieferant soll dem Abnehmer einen Garantieschein mitliefern, der seine Berechtigungen in diesem Bereich bestätigt.
  4. Bei Weiterverkauf der Ware durch den Abnehmer zu den Bedingungen des Verbraucherverkaufs steht dem Abnehmer - ohne Rücksicht auf die Gewähr- und Garantiehaftung - der Anspruch auf eine Entschädigung zu und zwar wegen der Vertragswidrigkeit der Verbraucherware. Außerdem darf er den Lieferanten mit allen damit verbundenen Kosten belasten.
  5. Der Abnehmer behält sich das Recht vor Zahlungen einzustellen für Waren, auf welche sich die Ansprüche nach Abs. 1-3 beziehen.

 

§ 4.
Dienstleistung Wiegen

Der Abnehmer darf den Lieferanten mit den Kosten der Wiegearbeit auf seinem Gelände gemäß den geltenden Preislisten des Abnehmers belasten.

 

§ 5.
Abrechnungen mit dem Lieferanten
 
  1. Soweit in der Bestellung nicht abweichend geregelt, sind die dort ausgewiesenen Preise Fest-Nettopreise frei Lager oder Sitz des Abnehmers. Bei Preisreduzierungen zwischen Zusendung der Bestellung durch den Abnehmer und der Warenlieferung soll der Lieferant den in der Bestellung angegebenen Preis entsprechend reduzieren. Bei Preiserhöhungen, die im o.g. stattfinden würden, darf der Lieferant den Bestellwert nicht erhöhen.
  2. Die in Bestellungen ausgewiesenen Preise berücksichtigen die Kosten der entsprechenden Verpackung, die insbesondere mit den Vorschriften über die Anbringung von Informationen über Hersteller, Produkt und Etikettierung übereinstimmen soll.
  3. Ermittelt der Lieferant die Preise anhand einer Preisliste, so gilt jede Preislistenänderung im Zeitraum der Realisation einer Bestellung des Abnehmers nach vorheriger, schriftlicher Bestätigung des Abnehmers. Die veränderten Preise gelten nach 30 Tagen von der schriftlichen Bestätigung des Abnehmers.
  4. Preise und Preisnachlässe, die für eine Bestellung vereinbart sind, gelten auch für alle veränderten oder ergänzenden Bestellungen.
  5. Die Rechnung sollen auf Grundlage der Warenabnahmeprotokolle mit Unterschrift des Lieferanten und des Abnehmers erstellt werden.
  6. Bei Bestellungen für regelmäßige Lieferungen werden die Zahlungen anhand von Sammelrechnungen realisiert, welche durch den Lieferanten in vereinbarten Wochenzyklen erstellt werden sollen.
  7. Bei Preisangaben in Fremdwährung gilt für die Abrechnungen zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer der Mittelkurs der poln. Nationalbank vom Tag der Rechnungserstellung. Der Lieferant ist verpflichtet den Wechselkurs und Nummer der zugrunde gelegten Kurstabelle in die Rechnung einzutragen. Der Abnehmer wird durch den Lieferanten nicht mit evtl. Kursdifferenzen belastet.
  8. Bei Warenlieferungen mit einem Nettowert von mehr als 100.000,00 PLN behält sich der Abnehmer das Recht vor 5% des Warennettowerts als Sicherheit für evtl.. Ansprüche nach § 3 für 1 Jahr ab Übergang des Risikos des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung der Ware zu behalten.
  9. Forderungen aus Lieferungen des Lieferanten können mit Forderungen der folgenden Firmen abgeglichen werden: Polspan Sp. z o.o. mit Sitz in Mielec, Krono-Chem Sp. z o.o. mit Sitz in Mielec, Kronospan HPL Sp. z o.o. mit Sitz in Mielec, Kronotex Sp. z o.o. mit Sitz in Mielec, Kronotex Bis Sp. z o.o. mit Sitz in Mielec, Kronoflooring Mielec Sp. z o.o. mit Sitz in Mielec, Kronospan HPL Sp. z o.o. mit Sitz in Mielec, Silva Sp. z o.o. mit Sitz in Mielec, Kronoerg Sp. z o.o. mit Sitz in Pustków, HPL Pustków Sp. z o.o. mit Sitz in Pustków, Kronoplus Sp. z o.o. mit Sitz in Posen, Fabryka Papieru „Malta-Decor” S.A. mit Sitz in Posen und Malta Trading Sp. z o.o. mit Sitz in Posen.
  10. Der Lieferant verpflichtet sich, dass die Bedingungen der Warenbelieferung für die unter Abs. 9 genannten Gesellschaften nicht schlechter sein dürfen, als die des Abnehmers.

 

§ 6.
Zahlungsziel
 
  1. Der Abnehmer realisiert die Zahlungen für die Warenlieferungen barlos, d.h. durch Banküberweisungen auf die Bankrechnung des Lieferanten.
  2. Soweit der Vertrag mit dem Lieferanten keine abweichenden Regelungen beinhaltet, fällt der Zahlungstermin für die bezogenen Waren am nächsten 15. oder letzten Tag des Monats nach dem Zahlungstermin lt. Bestellung, gerechnet vom im Abnahmeprotokoll ausgewiesenen Datum lt. § 5 Abs. 5 oder Eingang der Rechnung - welches ist später. Bei vorzeitiger Bezahlung der gelieferten Ware durch den Abnehmer um mindestens 14 Tage im Vergleich zu der Bestellung soll der Lieferant ein Skonto von mind. 3% erteilen. Auf Grundlage von Individualvereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer kann das Skonto durch einen Preisnachlass ersetzt werden.
  3. Andere Zahlungstermine sind bei schriftlicher Zustimmung des Abnehmers möglich.
  4. Der Tage der Belastung des Bankkontos des Abnehmers gilt als Zahlungstag

 

§ 7.
Preisnachlässe
 
  1. Der Lieferant soll dem Abnehmer einen Jahrespreisnachlass auf Grund der Kaufmenge für das jeweilige Jahr erteilen, der sich nach den folgenden Regeln richtet:
  2.  

    a/ 1,5 % des Kaufwerts im jeweiligen Kalenderjahr, wenn der Kaufwert bis 100 % des Kaufwerts vom vorigen Jahr beträgt,
    b/ 2,5 % des Kaufwerts im jeweiligen Kalenderjahr, wenn der Kaufwert 100 % bis 115 %des Kaufwerts vom vorigen Jahr beträgt,
    c/ 3 % des Kaufwerts im jeweiligen Kalenderjahr, wenn der Kaufwert 115 % des Kaufwerts vom vorigen Jahr übersteigt,

     

  3. Für die Preisnachlässe nach Abs. 1 werden die Nettopreise herangezogen.
  4. Die Erteilung der Rabatte wird durch Korrekturrechnungen dokumentiert, die durch den Lieferanten bis zum 31. Januar des Folgejahres ausgestellt werden soll.
  5. Bei einer regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen dem Abnehmer und Lieferanten über mind. 3 Jahre wird der Lieferant einen zusätzlichen Preisnachlass für jedes nächste Jahr von 3 % des Kaufwertes von letzten Jahr erteilen, wobei ein Jahr bei Ermittlung des Preisnachlasses = 365 nacheinander folgende Tage.

 

§ 8.
Schlussbestimmungen
 
  1. Ohne schriftliche Zustimmung des Abnehmers darf der Lieferant seine Rechtre oder Pflichten gegenüber dem Abnehmer auf Dritte nicht übertragen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet die mit dem Abnehmer vereinbarten Bedingungen sowie die im Laufe der Verhandlungen und Durchführung der Bestellungen zur Kenntnis genommenen Informationen über den Abnehmer geheim zu halten. Der Lieferant darf solche Informationen nur mit schriftlicher Zustimmung des Abnehmers oder falls dies durch das geltende Recht zwingend verlangt wird, weiterleiten. Der Abnehmer darf vom Lieferanten bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Vertragsstrafe von jeweils 10.000 PLN verlangen. Der Vertragsstrafenanspruch schließt das Recht des Abnehmers für Schadensersatz zu den allgemeinen Regeln nicht aus.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung für seine Geschäfttätigkeit mit einer Deckungssumme von mindestens 50% des Bestellwertes des Abnehmers abzuschließen.
  4. Diese Bedingungen machen einen integralen Teil von Bestellungen aus, die beim Lieferanten durch autorisierte Mitarbeiter des Abnehmers platziert werden.
  5. Ansonsten gelten die Bestimmungen der polnischen Vorschriften,
  6. insbesondere die des bürgerlichen Gesetzbuches.
  7. Etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen werden vor dem für den Sitz des Abnehmers zuständigen Gericht entschieden.
  8. Diese Einkaufsbedingungen gelten vom 01.05.2006

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